Sibirische Kälte hält derzeit Einzug in Europa. Starker Schneefall löste in den letzten Tagen in Kroatien und Italien ein Verkehrschaos aus; Europas größter Flughafen London-Heathrow strich am Wochenende rund 600 Flüge und sagte damit etwa die Hälfte aller Starts und Landungen ab.

Zehn Zentimeter Schnee haben ausgereicht um den Flughafenbetrieb der Metropole zum Stillstand zu bringen.

„Das Chaos in London erinnert stark an die Zustände im vergangenen Winter, als überall in Europa Flieger wegen fehlenden Enteisungsmittels nicht starten konnten“, sagt Philipp Kadelbach, Rechtsexperte bei flightright (www.flightright.de), dem Verbraucherportal für Fluggastrechte. „Viele Flugpassagiere wissen nicht, dass sie bei Flugverspätung und -ausfall auf Grund von Eis und Schnee unter bestimmten Umständen auch Anspruch auf Entschädigungszahlungen durch die Airline haben können. Denn: Ein Wintereinbruch ist keine höhere Gewalt, Schneefall und Glätte sind im Februar durchaus zu erwarten. Lediglich bei unvorhergesehenen Wetterkapriolen wie Schneestürmen oder Eisregen ist die Airline von der Entschädigungszahlung befreit.“

„Der Londoner Flughafen hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Landebahnen in angemessener Zeit geräumt werden“, sagt Kadelbach. Gegen zahlreiche Wetterprobleme können Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber Vorkehrungen treffen: Flugzeuge können mit entsprechenden Mitteln zügig enteist, Landebahnen geräumt und Ersatzflieger bereitgestellt werden. „Die Ausfälle im letzten Winter waren auch auf die Sparpolitik der Flughafenbetreiber und Fluggesellschaften zurückzuführen“, weiß der Rechtsexperte. „Es standen nicht genügend Enteisungsmittel und zu wenige Räumfahrzeuge zur Verfügung. Bei ausreichender Vorsorge hätten die Wetterbedingungen keine Störungen im Flughafenablauf verursacht.“ Deutsche Flughäfen gaben an, in diesem Jahr durch Investitionen in Enteisungsmittel und Räumtechnik gut auf den Wintereinbruch vorbereitet zu sein.

„Wenn Reisende dennoch am Flughafen festsitzen, sollten sie unbedingt Kontakt zu ihrer Airline oder dem Reiseveranstalter aufnehmen“, empfiehlt Kadelbach. „Verzögert sich der Abflug um mehr als zwei Stunden, haben Passagiere gegenüber der Airline Anspruch auf Verpflegung und zwei kostenfreie Telefonate. Die Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, dem Passagier eine Ersatzbeförderung zu organisieren, und hat bei Bedarf für eine Unterkunft zu sorgen, wenn die Weiterreise erst am nächsten Tag erfolgen kann. Dies ist umso wichtiger, wenn draußen Minusgrade herrschen und langes Ausharren am Flughafen unerträglich wird.“

Wenn die Fluggesellschaften nach dem Chaos des letzten Jahres nicht nachhaltig auf ihre Vertragspartner, die Bodenabfertigungsdienste der Flughäfen, eingewirkt haben, besteht hier auch die Möglichkeit, Entschädigungszahlungen gegenüber den Airlines durchzusetzen. Es liegen entsprechende Urteile aus dem letzten Jahr vor. Laut EU-Verordnung 261/2004 wird diese bereits bei einer Verspätung von Abflug und Ankunft des Fliegers um mehr als drei Stunden fällig. Bei einer Flugannullierung kommt es auch auf die Abflugzeit der alternativ zur Verfügung gestellten Beförderung an. Für entstandene Unannehmlichkeiten können Flugpassagiere Entschädigungszahlungen von bis zu 600 Euro pro Person einfordern. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der Länge der Flugstrecke.

Fazit: Flugreisende sollten Flugausfälle nicht hinnehmen, sondern prüfen, ob ihr Flug tatsächlich auf Grund von „höherer Gewalt“ verspätet gestartet ist oder annulliert wurde. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, kann zum Beispiel am Entschädigungsrechner auf www.flightright.de geprüft werden.

Über flightright: flightright (www.flightright.de), das Verbraucherportal für Fluggastrechte, startete im Frühjahr 2010. Passagiere haben die Möglichkeit, Entschädigungen für verspätete oder annullierte Flüge direkt über das Portal von flightright einzufordern. flightright beruft sich auf die EU-Verordnung 261/2004. Diese spricht Betroffenen von Flugausfällen und Verspätungen eine Wiedergutmachung durch die Fluggesellschaft zu.

Weitere Informationen: www.flightright.de